+49 - 371 - 27802781 info@captide-vertrieb.de

Sehr geehrte Leser,

aufgrund aktueller Entwicklungen möchten wir sie gern über 2 spannende Entwicklungen informieren.

Wie sie vielleicht der Presse in den letzten Jahren entnommen haben, kann man Policen im Abschlusszeitraum Mai 1994 bis Dezember 2007 rückabwickeln, falls die Belehrungen seitens der Gesellschaften falsch oder unvollständig waren.

Das haben wir bis jetzt auch sehr erfolgreich getan. Nun kommt aber folgendes dazu: unsere Rechtsanwaltsexperten haben auch Möglichkeiten gefunden, später abgeschlossene Policen rechtlich nachzubearbeiten. Dazu haben wir in den letzten Tagen final den Vergleich abschließen können.

Eine Police aus 2010 haben wir abgewickelt und der Kunde, welcher in der letzten Wertmitteilung ca. 30 TEUR Rückkaufswert stehen hat, konnte sich – dank unserer Hilfe – mit der Gesellschaft auf eine Zahlung von 45 TEUR vergleichen. Der gesamte Prozess hat zwar ca. 1,5 Jahre gedauert, aber für ca. 50% Aufschlag auf den Rückkaufswert einer Police, die eigentlich nicht rückabwickelbar wäre – kann man durchaus so lange warten. Die Kundin war äußerst zufrieden. Sprechen Sie uns gern darauf an.

Weiterhin wurde uns die Tage eine Police von einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft zur Prüfung vorgelegt und dabei ist uns folgendes aufgefallen:

Im Anpassungsnachtrag der Versicherungsurkunde war folgendes zu lesen:

„Der Rückkaufswert kann gemäß § 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz angemessen herabgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet“

Wem läuft es bei diesen Zeilen eigentlich noch kalt den Rücken herunter? Was lesen Sie für sich daraus?

Vielleicht haben Sie schon erfahren, dass seit 2015 das Gesetz (§314 und §316) zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen ebenfalls dieses Thema regelt: Falls die Bafin feststellt, dass die LV Gesellschaften in die Bredouille geraten, und um „das System“ zu schützen, darf die BAFIN die Auszahlungen aus Lebensversicherungen zeitweise verbieten. Dieses zeitweise ist natürlich nicht näher definiert. Und natürlich – zu allem Überfluss – müssen alle treuen Kunden brav ihre Beiträge weiterzahlen – auch wenn Sie keine Auszahlung erwarten dürfen.

Ist das nicht verrückt. Es gibt Gesetze, die Verbraucher schützen sollen, und hiermit werden die Verbraucherrechte mit Füßen getreten und selbst in den Versicherungsvertragsgesetzen steht geschrieben, dass der Rückkaufswert des Kunden NICHT SICHER ist, bzw. angepasst werden kann, wie es die jeweilige Situation eben erfordert.

Daher unser klarer Rat: Lassen Sie ihre Policen prüfen, bevor Sie von den Gesellschaften vom Kunden zum „Gekniffenen“ gemacht werden, und ihr Vermögen nur noch hinter dem Schaufenster betrachten dürfen, ohne darauf zuzugreifen.

Sprechen Sie unsere Berater an und lassen Sie sich erklären, welche Optionen sie haben, sich clever aus dem Klammergriff ihrer Lebens- bzw. Rentenversicherung zu befreien.

Wir freuen uns auf Sie

PRESSEKONTAKT

CapTide Vertriebs GmbH
Björn Sonntag

Neefestraße 88
09116 Chemnitz

Website: www.captide-vertrieb.de
E-Mail : info@captide-vertrieb.de
Telefon: 0371 – 27802781
Telefax: 0371 – 27802826