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Um zu überprüfen, ob eine (ggf. nachträgliche) Rückabwicklung Ihrer Versicherung möglich ist, benötigen wir zunächst die folgenden Unterlagen:

Antragsformular,
Versicherungsschein (keine Nachträge),
Policen-Begleitschreiben,
Verbraucherinformationen und Versicherungsbe-dingungen (sofern vorhanden),
Angaben zum Beitragsverlauf (Höhe der Prämien-zahlungen, eventuell bereits ausgezahlter Rück-kaufswert, Beitragsfreistellungen etc.).

Die zur Verfügung gestellten Unterlagen prüfen wir kostenfrei. Wir teilen Ihnen mit, ob die Voraussetzun-gen zur Ausübung des Widerspruchs- oder Rücktritts-rechts vorliegen. Sollte dies der Fall sein, klären wir in einem zweiten Schritt, ob das Recht unter Umständen der Verwirkung unterliegt. Dies ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versicherungsvertrag im zeitlich un-mittelbaren Zusammenhang mit seinem Abschluss zur Besicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten wurde oder wenn während der Laufzeit des Versiche-rungsvertrages mehrere Abtretungen erfolgt sind. Von Verwirkung ist auch dann auszugehen, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt bzw. beitragsfrei ge-stellt und im Anschluss daran durch den Versiche-rungsnehmer wieder in Kraft gesetzt wurde.

Sollte sich kein Verwirkungstatbestand ergeben, kann das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht ausgeübt wer-den. Die Rechtsfolge besteht – siehe oben – darin, dass der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlten Prämien zurückverlangen kann. In Abzug gebracht werden die Kosten des gewährten Risikoschutzes (z.B. Todesfallabsicherung), welche üblicherweise gering ausfallen, sowie ein unter Umständen bereits ausgezahlter Rückkaufswert. Auf der anderen Seite jedoch hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den soge-nannten Nutzungsersatz. Hierbei handelt es sich um die Erträge, welche die Versicherungsgesellschaft aus den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers er-wirtschaftet und nicht an ihn weitergegeben hat. Die Geltendmachung des Nutzungsersatzes macht den Widerspruch oder Rücktritt wirtschaftlich gerade interessant.

Der weitere Verlauf hängt davon ab, wie Sie sich entscheiden – ob Sie widerrufen wollen oder nicht, ob dann eine außergerichtliche Einigung mit der Versi-cherung erzielt wird oder ob Sie klagen wollen. Dabei beraten wir Sie. Üblicherweise wird der Widerspruch oder Rücktritt im Rahmen der außergerichtlichen Kor-respondenz durch die Versicherungsgesellschaft zu-nächst einmal zurückgewiesen.
Wir betonen, dass der Nutzungsersatzanspruch nur durch eine seriöse, individuelle versicherungsmathe-matische Berechnung ermittelt werden kann. Mit den Kosten dieser Berechnung müssten Sie in Vorleistung gehen, falls diese Kosten nicht (auch) Gegenstand einer Prozessfinanzierungsvereinbarung sind. Sollte der Rückabwicklungsanspruch jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgreich durchge-setzt werden können, besteht die Möglichkeit, diese Gutachterkosten als notwendige Kosten der Rechts-verfolgung geltend zu machen (es sei denn, Sie haben sich anderweitig mit einem Prozessfinanzierer geeinigt).

Außerdem betonen wir, dass wir uns als Rechtsan-waltskanzlei selbstverständlich nicht am Prozesserfolg beteiligen lassen.